Update vom 21. Juni 2021 geänderte Coronaschutzverordnung
Änderungen der Coronaschutzverordnung
Ab heute gelten neue Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes, welche überwiegend die Maskenpflicht in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenzstufe 1 betrifft.
Für die Stadt Duisburg bedeutet dies, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien nur noch bei einer hohen Personendichte auf engem Raum gilt. In Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen, Schaltern und bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes muss daher eine Maske getragen werden.
Gleichfalls bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen grundsätzlich auch weiterhin bestehen. Die Maske darf nur bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und bestimmten anderen Veranstaltungen abgenommen werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass weitere Schutzmaßnahmen (beispielsweise negativer Testnachweis, Abstand und besondere Rückverfolgbarkeit vorliegen).
Die Maskenpflicht im Freien an Schulen wurde ebenfalls aufgehoben. Die Schülerinnen und Schüler müssen seit heute auf dem Pausenhof und auf Sportanlagen keine Maske mehr tragen.
Im Schulgebäude und im Klassenraum bleibt die Maskenpflicht jedoch zunächst bis zu den Sommerferien bestehen.
Weitere Regelungen:
Für Fahrschulen etc. reicht nun eine medizinische Maske aus.
Kontaktfreier Sport ist mit negativem Test auch drinnen ohne Mindestabstand möglich.
Der Besuch des Zoos kann wieder ohne Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung erfolgen.
Auch Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit über 1.000 Teilnehmern im Freien, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit, sind nunmehr möglich.
Neue Coronaregelungen ab Montag, 14. Juni 2021 bei Erreichen der Inzidenzstufe 1:
Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen sieht drei Inzidenzstufen vor:
Stufe 1: Inzidenz bis 35
Stufe 2: Inzidenz über 35, aber höchstens 50
Stufe 3: Inzidenz über 50, aber höchstens 100
Die Coronaregeln sind an diese drei Stufen, bzw. die Inzidenzen geknüpft und können von Kommune zu Kommune variieren.
Bisher galt für Duisburg die Stufe 2. Da die Inzidenz nun bereits seit dem 8. Juni kontinuierlich unter 35 liegt, gilt ab heute, Montag, 14. Juni, für Duisburg die Stufe 1. Damit sind weitere Lockerungen verbunden, beispielweise:
a) Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen dürfen sich nun auch Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung treffen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, zusammentreffen. In beiden Fällen dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen; Kinder bis zum Schuleintritt sind vom Testerfordernis ausgenommen.
b) Kultur
Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Bibliotheken u.ä.) dürfen auch ohne Terminbuchung besucht werden; die Personenbegrenzung entfällt, da auch für das Land mittlerweile die Inzidenzstufe 1 gilt.
Kulturveranstaltungen im Freien sind
– auch ohne Negativtestnachweis zulässig, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen
– mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, wenn ein Negativtestnachweis vorliegt, besondere Rückverfolgbarkeit gesichert ist und der Mindestabstand eingehalten wird
– mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zulässig.
Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 1.000 Personen zulässig, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen. Auch hier sind ein Negativtestnachweis, die sichergestellte besondere Rückverfolgbarkeit und die Einhaltung des Mindestabstands erforderlich.
Zu beachten: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, dürfen Kulturveranstaltungen
– auch mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise erfolgen oder
– auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden.
c) Sport
Im Freien ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. In geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist für die Sportausübung kein Negativtestnachweis mehr erforderlich.
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien ist unter Beachtung der übrigen Maßgaben auch für mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität erlaubt.
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen ist für bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand gestattet.
d) Freizeit
Der Betrieb von reinen Freibädern ist auch ohne Negativtestnachweis zulässig.
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt.
Da auch im Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis zulässig.
e) Veranstaltungen
Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig.
Private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien sind auch ohne Negativtestnachweis zulässig.
Im Übrigen sind private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstand und zum Tragen einer Maske sind mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet.
f) Gastronomie
Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist die Nutzung der Innengastronomie auch ohne Negativtestnachweis möglich.
Eine detaillierte Übersicht des Stufenplans des Landes findet sich hier: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Das MAGS veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende
Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.de/inzidenzstufen.
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Aufgrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens werden wir ab sofort nur noch jeweils montags ein Corona-Update mit den aktuellen Zahlen in den Updates posten. Selbstverständlich sind alle aktuellen Daten weiterhin über das Dashboard einsehbar. Wie gehabt werden dort die Impfzahlen und Infos zu Mutationen montags aktualisiert, die Inzidenzen in den Stadtteilen dienstags. Alle anderen Daten im Dashboard aktualisieren wir täglich.
https://www.duisburg.de/microsites/coronavirus/aktuelles/verlauf_covid19_duisburg.php