Satzung

Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Duisburg e.V.

für die eigenständige Abteilung Duisburg e.V. – mit Sitz in Duisburg
des Sauerländischen Gebirgsvereins e.V.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg

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Definitionen:

  1. SGV e.V.- Hauptverein mit Hauptgeschäftsstelle und Sitz in 59821 Arnsberg, Hasenwinkel 4 mit jährlicher Hauptversammlung und Hauptvorstand im Folgenden bezeichnet als „HV“
    2. SGV – Abteilung Duisburg e.V. mit Sitz in 47058 Duisburg, Futterstrasse 6, nachfolgend genannt „Abt.“

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§1
ZWECK

1.1 Die am 20.11.1913 gegründete Abteilung Duisburg des SGV pflegt und fördert das Wandern und setzt sich für das örtliche Brauchtum der Bürger und Einwohner, eine qualitative Freizeitgestaltung und entsprechende Einrichtungen und Angebote ein. Sie betreibt naturverbundene Heimatgestaltung und hilft, das Umfeld der Menschen in ursprünglicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum zu bewahren. Die Abt. versucht bei der weiteren Entwicklung durch aktives Einwirken auf Landes- Stadtplanung, auf Landschaftsplanung und –pflege, diese für Flora und Fauna und für Menschen sinnvoll mit zu gestalten und zu erhalten. Die Mitglieder der Abt. wollen sich bildhaft im Sinn des Natur- und Landschaftsschutzes verhalten und sind für eine breit gefächerte, tolerante, allgemeine – nicht sektiererische – gesellschaftliche Normierung.
1.2 Die Abteilung Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abt. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel Abt. dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke der Abt. verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abt. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Abt. entsteht kein Anspruch am Abteilungsvermögen. Dieses fällt dem SGV HV, zur Erhaltung, Pflege und Erweiterung des Duisburger Wanderwegenetzes, zu.

§2
Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder der Abteilung sind:
2.1.1 Erwachsene, Kinder unter 14 Jahre und Jugendliche vom 14. bis zum vollendetem 27. Lebensjahr. Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste durch die JHV ernannt wurden. Außerordentliche Mitglieder des SGV sind Firmen und Körperschaften. Alle diese Mitglieder sind nach ihrer Weitermeldung beim HV, Vollmitglieder im Sauerländischen Gebirgsverein e.V., Arnsberg. Für sie ist ein vom HV nach den in seiner Satzung festgelegten Regeln beschlossener Anteil des Beitrags abzuführen.
2.1.2 Fördernde Mitglieder sind Personen, Firmen, Körperschaften oder Institutionen, die sich als außerordentliche Mitglieder der Abteilung Duisburg zur Stärkung insbesondere auch der finanziellen Situation angeschlossen haben. Ihre Spenden/Beiträge dürfen nur im Sinne der Zweckbindung nach §1 dieser Abteilungssatzung eingesetzt werden.
2.1.3 Ehe- oder Lebenspartner werden nach Änderung der persönlichen Verhältnisse, durch eine einfache Erklärung als Einzelmitglieder weiter geführt.
2.1.4 Sporttreibende Mitglieder können sich der Skigilde in der SGV- Abt.- Duisburg anschließen, die eine eigene Geschäftsordnung hat, die nicht Teil dieser Satzung ist.
2.1.5 Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die JHV der Abt. und bei angestrebter Vollmitgliedschaft im SGV der HV angerufen werden.
2.1.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle unter 2.1 aufgeführten Mitglieder sind berechtigt, am Leben der Abt. entsprechend der im Wander- und Veranstaltungsplan aufgeführten Angebote teilzunehmen und die Einrichtungen der Abteilung Duisburg zu den jeweils geltenden Bedingungen zu nutzen. Nach der Formel „Alle für einen und einer für alle“ werden jede Frau und jeder Mann und jeder Jugendlicher freundschaftlich begrüßt, die sich an der Abteilungsarbeit beteiligen und Aufgaben übernehmen wollen. Sie zahlen den von der Hauptversammlung der Abt. fest gesetzten Jahresbeitrag und erhalten auf  Anforderung einen Abt. – Ausweis. Überörtliche Angebote können nur von in Arnsberg angemeldeten Vollmitgliedern, nicht jedoch von fördernden bzw. außerordentliche Mitglieder der Abteilung Duisburg wahrgenommen werden. SGV- Vollmitglieder dürfen alle Einrichtungen des Gesamtvereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des Vereins sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie Mitgliedspreise. Die Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt. Der für die Vollmitglieder jeweils von der Jahreshauptversammlung des HV festgesetzte Jahresbeitragsanteil für den Hauptverein und den Bezirk wird Teil des von der Abt.-Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages und von der Abt. überwiesen.
2.1.7 Ende der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30.09. dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31.12. des laufenden Jahres. Mitglieder, die gegen die Belange der Abt. –Duisburg, bzw. des SGV, verstoßen oder die Zahlungsverpflichtung zur Abt. bzw. dem SGV, nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Den Ausschluss vollzieht der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem Kassenwart. Das ausgeschlossene Mitglied kann jeweilige HV anrufen. Durch Ausscheiden oder Auflösen der Abt./des Vereins entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages oder an das Vereinsvermögen.

§3
Deutsche Wanderjugend im SGV Duisburg

Kinder und Jugendliche bilden innerhalb des Gesamtvereins die Deutsche Wanderjugend im SGV Duisburg (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben. Die Deutsche Wanderjugend ist innerhalb des Gesamtvereins eigenständig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten sind in einer eigenen Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV Duisburg festgelegt.

§4
Bezirk und Hauptverein

Die Abteilung ist ein Teil des Bezirks Unterruhr. Zu jeder Bezirkstagung und jeder HV ist die Abteilung Duisburg berechtigt, Bevollmächtigte zu entsenden. Sitz des SGV ist Arnsberg (s. o). Bei Verhinderung kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragen und bevollmächtigen.

§5
Jahreshauptversammlung der Abteilung Duisburg

5.1 Alljährlich findet im Verlauf des Jahres eine Jahreshauptversammlung (JHV) der Abt statt. Hierzu muss der Abteilungsvorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einladen.
5.2 Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sollen sein:
5.2.1 Jahresberichte des Vorstandes und der Fachwarte.
5.2.2 Kassenbericht
5.2.3 Entlastung durch Zustimmung oder Kenntnisnahme. Falls keine Entlastung erteilt wird, müssen Gründe benannt und Fristen zur Ausräumung gesetzt werden.
5.2.4 Vorstellung von Vorhaben im Rahmen der Abteilungsarbeit, Arbeitsschwerpunkte, evtl. geplante Weiterentwicklungen und Versuche. Falls erforderlich: Festlegung der Arbeitsrichtlinien und der Finanzierungen.
5.2.5 Beschlussfassung über eingegangene oder vom Vorstand vorgelegte Anträge. Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf aufgestellt werden, wie z.B.
5.2.6 Neu- oder Ergänzungswahlen zum Vorstand, der Rechnungsprüfer
5.2.7 Festsetzung von Beiträgen
5.2.8 Satzungsänderungen
5.3 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später eingegangene – oder erst in JHV gestellte Anträge werden behandelt, wenn die Versammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Bei Anträgen, die in ihren Folgerungen für den Verein, insbesondere in finanziellen Fragen nicht zu übersehen sind oder die zeitlich zu so spät eingereicht wurden, dass sie im Vorstand nicht vorberaten werden konnten, kann der Vorstand den Beschluss aussetzen. Der Vorstand hat dann in der nächsten Versammlung darüber zu berichten und erneut abstimmen zu lassen.
5.4 Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Abteilung nach Abstimmung mit dem Vorstand ein.
5.5 Eine ordnungsgemäß einberufende Versammlung ist immer beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden durch eine Niederschrift festgehalten, die durch die Unterschriften des Versammlungsleiters und der Schriftführung beurkundet werden.

§6
Der Abteilungsvorstand

6.1 Der engere, von der JHV der Abt. zu wählende Vorstand besteht aus:
6.1.1 dem/der Vorsitzenden 6.1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
6.1.3 dem/der Kassenwart/in 6.1.4 dem/der Schriftführer/in
6.1.5 Der Gesamtvorstand besteht aus diesen engeren Vorstandsmitgliedern und
6.1.5.1 den als Beisitzer aus den Arbeitsbereichen delegierte Vertreter wie z.B. Fachwartinnen/ Fachwarten/ Arbeitskreisvertreterinnen/ – vertretern für Wandern, Heimverwaltung, Kultur/ Bildung, Jugend, Senioren; Singen, Tanzen, Presse und Werbung, Wegezeichnen, – betreuung und –planung, Sport, Ski, Natur- und Umweltschutz, Ortsbild- und Landschaftspflege/ Landesplanung.

6.2 Geschäftsführender Vorstand

Als Vorstand im Sinne $26 BGB gelten der/die Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in der/die Kassenwart/in und der die Schriftführer/in. Sie handeln in ihrem Ermessen für das Wohl der Mitglieder und des Vereins Dabei sind sie an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Abteilungsvorstandes gebunden. Der geschäftsführende Vorstand vertritt und repräsentiert den Verein nach außen und innen. Jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes sind juristisch und in finanziellen Belangen von Bedeutung, zeichnungsberechtigt.
6.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Entwicklung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungsleben, die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, Pacht- und Mietverträge sowie Reparatur und Instandhaltung der Heimanlage, die Zusammenarbeit z.B. mit der Stadt, mit den dem Verein zuträglichen Institutionen, Vereinen, Nachbarn, mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des SGV.
6.4 Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von ¼ der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
6.5 Die Fachwarte können mit Unterstützung des Vorstandes Arbeitskreise bilden.
6.6 Die Zusammenarbeit der einzelnen Arbeitskreise und Bereiche erfolgt im Gesamtvorstand, da die Fachwarte bzw. Arbeitskreisvorsitzender nach § 6.1.5 Beisitzer sind.

§7
Wahlen und Abstimmungen

7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder sind in Angelegenheit der Jugendarbeit stimmberechtigt.
7.2 Die Wahlen erfolgen offen, auf Zuruf oder auf Antrag geheim.
7.3 Der Abteilungsvorstand wird normal von der Jahreshauptversammlung sonst von einer außerordentlichen Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Anzustreben ist, dass nach 2 Jahren die Hälfte des Vorstandes neu gewählt werden kann. Wiederwahl ist zulässig.
7.4 Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie können keine abstimmungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes sein, dürfen aber an seinen Sitzungen teilnehmen.
7.5 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden.

§8
Geschäftsjahr, Beiträge, Spenden, Fördermittel und Rechnungsbelege

8.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8.2 Vollmitglieder zahlen den jeweils von der JHV der Abt. Duisburg festgelegten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Vollmitglied an den Hauptverein des SGV
und den Bezirk abzuführenden Beitragsanteil. Nicht ausdrücklich an den SGV Hauptverein adressierte Spenden bleiben bei der Abteilung Duisburg.
8.3 Fördernde und außerordentliche Mitglieder zahlen den von der JHV der Abt. festgelegten, bzw. den vereinbarten Förderbeitrag für die Abt. Duisburg. Der Abt. verbleiben auch die darüber hinausgehenden Spenden, wenn sie nicht ausdrücklich anders adressiert sind.
8.4 Die gesamte Jahresrechnung und die Kasse werden

§9
Satzungsänderungen

Die Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zu der entsprechenden Versammlung bekannt gegeben  werden.

§10
Auflösung

Die Auflösung der Abteilung kann von der Jahreshaupt- oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag ist mit der Einladung zu der entsprechenden Sitzung bekannt zu geben. Über die Verwendung des Vermögens muss bei einem Auflösungsbeschluss im Einvernehmen mit dem Finanzamt entschieden werden. Das Vermögen fällt dem SGV Hauptverein zu und soll für die Erhaltung, Erweiterung und Pflege des Duisburger Wanderwegenetzes verwendet werden.

§11
Geltungsbeginn

Änderungen (§ 9 und § 1 – 1.2) dieser Satzung wurde auf der Hauptversammlung der Abt. Duisburg am 17.02.2010 in der Wanderhütte Paul-Berger Heim, Futterstraße 6 in 47058 Duisburg beschlossen und tritt mit diesen Änderungen gleichzeitig in Kraft. Sie wird rechtsgültig, nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg.

Eugen Dröse
(Vorsitzender)